Durch die Eskalation der Corona-Krise mussten Unternehmen und Institutionen unter Druck handeln und Home Office-Arbeitsplätze umsetzen. Bei der Wahl von Collaboration-Tools und Videokonferenz-Apps können jedoch eklatante Datenschutz-Pannen unterlaufen: „Die DSGVO ist über die Hektik der Corona-Isolation oftmals in Vergessenheit geraten. Um schnellste Handlungsfähigkeit herzustellen, haben viele Unternehmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschiedener Tools nur mit einem halben Auge gelesen, aber trotzdem bestätigt“, sagt Jens Weller, Geschäftsführer von toplink. Die Situation rund um die zahlreichen Videokonferenz-Tools erinnert an den alten Klaus Lage-Hit mit der Textzeile „1.000-mal ist nichts passiert, und dann hat es Zoom gemacht“. Tatsächlich gehört das gleichnamige Tool zu den besonders beliebten Angeboten auf dem Markt für Videokonferenzen.
Achtung: Cloud Act für US-Anbieter
Zoom ist allerdings eine US-amerikanische Firma und unterliegt dem „CLOUD Act“ – und ist damit verpflichtet, US-Behörden den Zugriff auf gespeicherte Daten zu gewähren, auch wenn diese Daten nicht in den USA gespeichert sind. Dabei muss der Betroffene nicht einmal über einen Zugriff informiert werden. „Wer geschäftskritische Informationen über diesen Dienst austauscht, verstößt gegen die Datenschutzgrundverordnung DSGVO“, so Jens Weller. Für besonders gravierende Verstöße beträgt das Bußgeld bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. Von Zoom rät Weller daher komplett ab. „Zoom legt bei Datenschutz immer nur dann nach, wenn die öffentliche Kritik zu groß wird. Dabei wurden bereits Features wie die Überwachung auf Inaktivität, die IP-Adresse, der Standort und Infos zu den verwendeten Geräten der Teilnehmer oder Datenweitergabe an Facebook eliminiert. Tatsächlich wurden Daten aber auch über Server in China gesendet – ein absolutes No-Go im Sinne des deutschen und europäischen Datenschutzes“, sagt Jens Weller.
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