Soziale Netzwerke und das Social Media-Marketing bieten Unternehmen neben den Vorteilen, Produkt- und Dienstleistungen gezielt zu bewerben, leider auch rechtliche Risiken. Unternehmen, die hier aktiv sind, sollten diese sollten im Rahmen der Nutzung beachten – das betrifft auch die Tatsache, dass das Impressum in einem Facebook-Account auffindbar sein muss. Ansonsten besteht die Gefahr wegen der Verletzung des Wettbewerbsrechts abgemahnt zu werden.
Aktuell hat beispielsweise das Landgericht Aschaffenburg eine entsprechende Entscheidung gefällt. Abgemahnt worden war im konkreten Fall ein Unternehmen, dessen Pflichtangaben nach Telemediengesetz (TMG, Paragraph 5) „nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten worden" waren. Das Unternehmen betreibt im Internet ein Informationsportal mit Informationen rund um Veranstaltungen und Kultur in einer Stadt. Im Rahmen des Facebook-Accounts war auch auf die Informationen aus dem betriebenen Internetportal verwiesen worden.
Das Landgericht folgte der Ansicht des abmahnenden Mitbewerbers. Das Gericht stellte zunächst fest, dass beide Parteien Mitbewerber im Sinne des Wettbewerbsrechts sind: „Unstreitig betreiben sowohl Antragstellerin als auch Antragsgegnerin Infoportale im Internet, bezogen auf Stadt und Landkreis A.. Auf beiden Portalen wird über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps in der Region informiert. Auf beiden Infoportalen wird Werbung veröffentlicht. So hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2011 erklärt, auf der Internetseite werde in Form von Bannern geworben, wie das üblich sei. Nicht entscheidend ist zunächst der Punkt, dass nach Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, bezüglich des Facebook-Auftritts keine bezahlte Werbung vorliegt, da das konkrete Wettbewerbsverhältnis aus den Internetauftritten mit den Infoportalen gegeben ist, die in engem Zusammenhang mit den Facebookauftritten stehen."
Grundsätzlich bejaht das Gericht, dass auch auf Social Media-Portalen die Darstellung eines Impressums erforderlich ist: „Auch Nutzer von Social Media wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (....). Unstreitig ist zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin, dass dieser Facebook-Auftritt in der streitgegenständlichen Zeit kein eigenes Impressum enthielt, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer. Nach Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info" durch Anklicken zur eigentlichen Website und von da zum Punkt „Impressum“, dem die verantwortliche juristische Person zu entnehmen war..."
Das auch für Social-Media-Anwendungen die gesetzlichen Regelungen einzuhalten sind, ist allerdings keine Neuerung – insbesondere wenn die Accounts auch der Unternehmenskommunikation dienen ist kein rechtlicher Unterschied zu einer normalen. Die Verlinkung auf das Impressum der Webseite des Unternehmens erachtet das Gericht als nicht ausreichend: „Nach Paragraph 5 Absatz Nr. 1 Telemediengesetz müssen aber der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte leicht erkennbar sein. Hier ist beim Facebook-Auftritt selbst lediglich die Anschrift sowie die Telefonnummer sowie der Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt erkennbar. Nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragsgegnerin kam man über den Punkt „Info" zur Webseite und damit zum Impressum. Die leichte Erkennbarkeit ist damit aber nicht gegeben. Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wie zum Beispiel Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt. (..) Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung „Info" ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor....".
Das heißt: Unternehmen müssen in ihrem Account in sozialen Netzwerken klar und deutlich eine Anbieterkennzeichung beziehungsweise das Impressum darstellen, um die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Es ist in Zukunft aufgrund dieses Urteils mit weiteren Abmahnungen zu rechnen. Dieses Urteil dürfte nicht nur auf das wohl bekannteste Soziale Netzwerk Facebook Anwendung finden, sondern für alle entsprechenden Angebote gelten. Allerdings fraglich, ob sich die rechtlichen Regelungen immer den tatsächlichen und technischen Darstellungsmöglichkeiten anpassen können, so wie es das Gericht im vorliegenden Fall einfordert. Um jedoch unnötige Abmahnungen zu vermeiden, sollten alle Unternehmen, die sich auch in dem Bereich Social Media tummeln, beachten, dass auch hier die allgemeinen gesetzlichen Regelungen wie beispielsweise des Urheber- und Wettbewerbsrechts zu beachten sind (Az: 2 HK O 54/11).
Rolf Albrecht arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Volke 2.0 und ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
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Mehr zum Thema lesen Sie in dem Beitrag von Verena Buchbinder und Stefan Krimmer, gkk DialogGroup, München
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