Pseudonympflichtig

am 15.03.2011

Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt. Das gilt auch für die beliebte Reichweitenmessungen im Internet.

Der Düsseldorfer Kreis, ein Zusammenschluss der obersten deutschen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, hat unlängst Vorgaben für den Einsatz von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung beziehungsweise Webstatistik von Internet-Angeboten formuliert. Sie betreffen Unternehmen, die solche Analysedienste als Controllinginstrument einsetzen.

Was klickt der Nutzer?

Solche Webstatistiken zeigen die Anzahl und das Verhalten der Besucher der Webseite, also über welche Wege sie die Webseite erreicht haben, welche Schritte sie auf der Webseite vollziehen, was sie anklicken oder wieder verlassen. Viele Unternehmen lassen solche Aktivitäten für die Gestaltung des Angebots aber auch für die Werbung und Marktforschung ermitteln, sie nutzen dazu in der Regel Webstatistik-Dienstleister beziehungsweise deren Software. Basis einer Webstatistik sind die Nutzungsprofile der Besucher, darunter die IP-Nummer. Doch Vorsicht: Die vollständige IP-Adresse des Nutzers etwa, der auf eine Website zugreift, ist kein Pseudonym im Sinne des Telemediengesetzes (TMG), sondern ein so genanntes personenbezogenes Datum. Da für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung eines personenbezogenen Datums keine gesetzliche Erlaubnisnorm vorhanden ist, benötigt das für die Website verantwortliche Unternehmen die Einwilligung des Nutzers – und zwar theoretisch bevor dieser die Website erstmalig aufruft. Diese Vorgabe ist für die Praxis untauglich. Daher müssen Unternehmen beim Einsatz von Analysediensten darauf achten, dass neben den auf der Website obligatorisch anzubringenden Datenschutzhinweisen die IP-Adresse des Nutzers verkürzt wird. Die Vorgaben des Düsseldorfer Kreises im Einzelnen:

  • Den Betroffenen ist eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen einzuräumen.
  • Derartige Widersprüche sind wirksam umzusetzen.
  • Die pseudonymisierten Nutzungsdaten dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
  • Die Daten müssen gelöscht werden, wenn ihre Speicherung für die Nutzungsanalyse nicht mehr erforderlich ist oder der Nutzer dies verlangt.
  • Die Anbieter müssen im Rahmen der Datenschutzerkärungen auf ihrer Internetseite deutlich auf die Erstellung von pseudonymen Nutzungsprofilen und die Möglichkeit zum Widerspruch hinweisen.
  • Personenbezogene Daten eines Nutzers dürfen ohne Einwilligung nur erhoben und verwendet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der Einwilligung des Betroffenen.
  • Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen, einschließlich einer Geolokalisierung, ist aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist.
  • Werden pseudonymisierte Nutzungsprofile durch einen Auftragnehmer erstellt, sind darüber hinaus die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Auftragsdatenverarbeitung durch die Anbieter einzuhalten.

Die Entschließungen des Düsseldorfer Kreises sowie weiterer Gremien können unter anderem auf den Webseiten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (www.bfdi.bund.de) abgerufen werden. Die Xamit Bewertungsgesellschaft hat darüber hinaus eine interessante Studie erarbeitet um zu klären, welche Anbieter von Webstatistikdiensten datenschutzkonform nutzbar sind.


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Mehr zum Thema lesen Sie in dem Beitrag von Verena Buchbinder und Stefan Krimmer, gkk DialogGroup, München

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