Verwirrender Verbraucherschutz

von Susanne Feldt
Im novellierten Telekommunikationsgesetz (TKG) gelten ab September neue Regeln für den Verbraucherschutz bei der Nutzung von Servicerufnummern – für Verbraucher ein mindestens ebenso wichtiges Thema wie für die Anbieter. Ein guter Grund also für die Publikumspresse, sich des Themas anzunehmen und die Verbraucher auf ihre neuen Rechte hinzuweisen. Doch leider sind die neuen Verbraucherschutzregeln etwas komplizierter, als die Berichterstattung vermuten lässt – und das genau kann zu neuer Verärgerung führen.
Die aktuellen Presseberichte zum Thema blieben nicht ohne Fehler und Ungenauigkeiten. So ist beispielsweise zu lesen, eine kostenlose Vorab-Preisansage sei jetzt auch bei Nutzung von 0180-Diensten vorgeschrieben – was sie nicht ist. Und auch die Spitzfindigkeit der Minutenpreisgrenze, ab der eine Preisansage bei einigen Gassen erst vorgeschrieben ist, blieben in der Regel unerwähnt. Ein Vorwurf ist den Pressevertretern dabei nicht zu machen: Nicht nur sind erstens die komplexen Regelungen für all jene, die sich nicht hauptberuflich damit beschäftigen, fachlich kaum zu begreifen. Auch ist zweitens die Verwechslung der Begriffe „Preisansage“, „Preisangabe“ und „Preisanzeige“ nicht ganz unwahrscheinlich. Und drittens bleibt eine offizielle Pressemitteilung der Bundesnetzagentur an genau der Stelle zurückhaltend, an der es kompliziert wird, bei den Pflichten zur Peisansage in Abhängigkeit von Minutenpreisen nämlich. Grob gesagt gilt: Die Preisansage, also die Information die man hört, wenn man den Dienst anwählt, ist für eine einzige Gasse immer vorab vorgeschrieben (0900), für andere erst, wenn der Dienst zwei Euro die Minute oder mehr kostet (118, 012), für eine erst im Anschluss an den Dienst (0137), also hinterher, und für eine Gasse gar nicht (0180). Alles klar? Sicher nicht. Wie auch.
Bei der Formulierung der neuen Vorschriften ging es dem Gesetzgeber um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten und Wünschen der Verbraucher sowie den Interessen der Anbieter. Auch das technisch Machbare und wirtschaftlich Vertretbare spielte eine Rolle. Herausgekommen sind detaillierte Regelungen, mit denen alle Beteiligten mehr oder weniger gut leben können – ein Kompromiss gilt schließlich als gelungen, wenn alle Seiten unzufrieden sind. In ihrer um Ausgewogenheit bemühten Kleinteiligkeit sind sie jedoch für die Endkunden, dazu gehören auch fachfremde Journalisten, alles andere als nachvollziehbar. Die Verbraucherschützer hätten schlichtere Regelungen sicher vorgezogen.
Nun ist es eines der Grundkennzeichen eines jeden Gesetzes, dass es zumeist nur von Juristen verstanden wird – wozu sonst müsste man die Materie studieren. Doch gerade wenn es um den Verbraucherschutz geht, ist es ungünstig, wenn die Endkunden ihre Rechte kaum verstehen oder sich gar im Besitz von Rechten wähnen, die sie gar nicht haben, siehe 0180. So geht der Verbraucherschutz nach hinten los. Falsche Erwartungen werden geweckt und die Anbieter müssen in der Folge mit (gesetzlich) ungerechtfertigten Beschwerden oder nicht bezahlten Rechnungsbeträgen für Hotline-Anrufe rechnen. Aufklärung tut also not, gerade jetzt, wo der erste Anlauf nicht recht geklappt hat. Hier sind jene gefordert, denen an einem stressfreien Geschäft zwischen Anbietern und Verbrauchern liegt, und das sind hoffentlich alle, von den Anbietern über die Branchenverbände, die Bundesnetzagentur bis hin zu den Verbraucherschützern. Eine kleine gemeinsame Broschüre an alle Haushalte könnte nützen, vielleicht gemeinsam verschickt mit der Telekom-Rechnung?
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