Gestrichen: Online-Razzia al gusto

Von TeleTalk-Redakteurin Susanne Feldt, feldt(at)teletalk.de
Dass man mit einem scharfen Instrument nicht alles machen darf, was man damit machen kann, ist eine Binsenweisheit für jeden, der schon einmal ein Messer in der Hand hatte. Doch die Weisheit bleibt schnell auf der Strecke, wenn man Messer liebt und alles, was man damit so machen kann. Daher musste erst das Bundesverfassungsgericht darauf hinweisen, dass die im geplanten Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordhein-Westfalen vorgesehenen Regelungen zur heimlichen Online-Durchsuchung und Aufklärung des Internets so nicht zulässig weil verfassungswidrig sind.
Der erste Senat des Gerichts entschied damit im Sinne der Beschwerdeführer, einer Journalistin, dreier Rechtsanwälte und einem Mitglied der Partei Die Linke. Der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme/ Online-Durchsuchung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so die Richter. Die Vorschrift wahre insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die heimliche Infiltration sei nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen und müssten zudem durch einen Richter angeordnet werden. Auch das heimliche Aufklären des Internets verletzt die Verfassung. Die geplante Norm lasse nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu, ohne Rücksicht auf das Gewicht der möglichen Rechtsverletzung und auch gegenüber Dritten. Es gebe zudem keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, kritisieren die Richter.
Zum wiederholten Male mussten also erst die obersten Verfassungshüter einschreiten, um den Einsatz von Schnüffelmethoden im privaten Bereich von Bürgern zu verhindern. Schnüffelmethoden, die schnell zur Gewohnheit werden können, denn verdächtig, so scheint es, ist dem Staat heute quasi jeder, vor allem jene, die privat bleiben möchten - heute nennt man das lieber anonym, da klingt der Gesetzesbrecher schon mit. Verhältnismäßigkeit, Schutz des Privatlebens und die Freiheitsrechte unbescholtener Bürger werden zu Fremdwörtern, die der Gesetzgeber im Duden gern mit „veraltet“ markieren möchte, weil er ihren Sinn nicht mehr versteht und sie im digitalen Zeitalter unbequem geworden sind. Schließlich kommt moderne Technik ohne kleinliche Einschränkungen viel besser zur Geltung. Und warum auch nicht, wenn man die Instrumente schon einmal hat.... Neue Technik ist verführerisch und wenn man einen schicken, neuen Hammer in Händen hält, sieht alles aus wie ein Nagel. Kommt hinzu, dass erschreckend viele Bürger ihr Privatleben im Internet selbst zu Markte tragen und sich keineswegs des Werts bewusst sind, den sie da für ein bißchen billiges Vergnügen oder spärliche Rabatte fremden Interessen opfern. Wen also sollte das heimliche Schnüffeln stören, wenn schon in jedem selbstgezimmerten Online-Profil mehr persönliche Infos stehen, als sich jemals verwerten lassen?
Fünf Beschwerdeführer hat es gestört. Und das Verfassungsgericht hat nun pflichtschuldigst daran erinnert, dass der Nagel und alles, was vielleicht so aussieht, nicht für den Hammer da ist. Geklopft werden darf nur in bestimmten Fällen, und nicht, weil es soviel Spaß bringt. Nachbessern ist nun in Nordrhein-Westfalen angesagt. Und auch in Bayern, wo noch schnell vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein ähnliches Gesetz seinen Weg fand. Weitere Entscheidungen, unter anderem zur Vorratsdatenspeicherung, stehen vor dem obersten Gericht noch an. Gegen die vorsorgliche Speicherung ihrer sämtlichen Telekommunikationsdaten ziehen immerhin 30.000 Bürger zu Felde. Sie wollen ihren Kopf oben behalten, und sei der Hammer noch so neu. Gut so!
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